Rz. 96
Für die KSt gelten die Vorschriften des EStG für die Ermittlung des Einkommens, die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer nach § 8 KStG entsprechend. Die obigen Ausführungen zur ESt gelten deshalb für die KSt analog. Die KSt ist je nach dem Zeitpunkt ihres Begründetseins Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit. Zur Aufrechnung mit dem Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG s. BFH v. 23.2.2011, I R 20/10, DStR 2011, 1029.
Rz. 97
Körperschaftsteuerliche Besonderheiten ergeben sich in der Insolvenz des Körperschaftsteuersubjekts daraus, dass nach § 11 Abs. 7 KStG die Sondervorschriften für die Besteuerung eines Liquidationsergebnisses auch auf das Insolvenzverfahren entsprechend anzuwenden sind. Aufgrund dieser Bestimmung wird der Vz auf höchstens 3 Jahre verlängert, der mit dem Schluss des vorangegangenen Zeitraums beginnt. Für den Zeitraum zwischen dem Ende des letzten Wirtschaftsjahres und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. Für den Zeitraum der Abwicklung wird ein einheitliches Einkommen ermittelt. Diese Regelungen können aber nur Anwendung finden, wenn auch tatsächlich eine Abwicklung der Gesellschaft erfolgt.
Rz. 98
Für die Insolvenz ist in diesem Zusammenhang zudem auch § 155 Abs. 2 InsO zu beachten. Nach dieser Bestimmung beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Wirtschaftsjahr. Wenn also der Insolvenzverwalter den Betrieb weiterführt, wird weiterhin nach einjährigen Zeiträumen veranlagt. Wird z. B. das Insolvenzverfahren am 1.5.01 eröffnet und beginnt die Liquidation am 1.1.02, wird für die Zeit v. 1.1.01 bis 30.4.01 ein normales Wirtschaftsjahr gebildet, für die Zeit v. 1.5.01 bis 31.12.01 ein Rumpfwirtschaftsjahr und anschließend der Liquidationszeitraum. Für 01 findet indes nur eine Veranlagung statt, in der beide Ergebnisse erfasst werden.
Rz. 99
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und eine anschließende Übertragung von mehr als 50 % der Anteile hatten nach der alten Rechtslage für sich allein betrachtet keine Konsequenzen auf einen etwaigen körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag, da die reine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 a. F. KStG erfüllt. Solange der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nicht eingestellt wurde, war grundsätzlich auch bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile bei überwiegender Zuführung neuen Betriebsvermögens eine Sanierung möglich. Hinsichtlich des jetzt gültigen § 8c Abs. 1 KStG war die Rechtslage weniger klar. In der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 8c KStG gab es keine besondere Sanierungsregelung. Nachträglich wurde dann ein § 8c Abs. 1a KStG in das Gesetz eingefügt, der einen Beteiligungserwerb für Zwecke der Sanierung für unschädlich erklärt. Allerdings müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben. Auch hielt die EU-Kommission die Sanierungsklausel für eine europarechtswidrige Beihilfe, sodass die Wirksamkeit der Bestimmung in der Schwebe war. Nach der Entscheidung des EuGH v. 28.6.2018 steht der Anwendung des § 8c KStG in vollem Umfang grundsätzlich nichts mehr im Wege. Allerdings gibt es verschiedene verfassungsrechtliche Bedenken an der Bestimmung, die hier nicht weiter thematisiert werden sollen.
Rz. 99a
Handelt es sich bei dem Insolvenzschuldner um eine Organgesellschaft, endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch eine körperschaftsteuerliche Organschaft, da es an einer finanziellen Eingliederung fehlt. Der Insolvenzverwalter erlangt nämlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsmacht. Bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter besteht sie fort, wenn es sich um einen sog. schwachen Insolvenzverwalter handelt. Bei einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers ergeben sich hingegen keine Auswirkungen auf eine körperschaftsteuerliche Organschaft.