Rz. 17

Die in § 254 AO genannten Voraussetzungen stellen zwingende Vollstreckungsvoraussetzungen dar.[1] Deswegen ist eine Vollstreckung, die unter Verstoß gegen § 254 AO betrieben wird, rechtswidrig und damit anfechtbar. Nach ganz überwiegender Ansicht führt ein Verstoß gegen § 254 AO allerdings nicht zu einer Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen.[2]

 

Rz. 18

Das ist zutreffend, da ein Verstoß gegen § 254 AO zwar zu einem Fehler führt, der zu einer Aufhebung des Verwaltungsakts führen kann; es handelt sich jedoch nicht um einen so schwerwiegenden und offenkundigen Fehler, dass es zur Nichtigkeit nach § 125 AO kommt. Nichtigkeit ist hingegen anzunehmen, wenn bereits die Grundlagen der Vollstreckung nicht gegeben sind, also vor allem kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt.[3] Nicht ausreichend ist allerdings die Nichtigkeit des Leistungsgebots.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rz. 1.
[2] BFH v. 29.8.1991, V R 78/86, BStBl II 1991, 906, 909; BFH v. 22.10.2002, VII R 56/00, BStBl II 2003, 109; Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 254 AO Rz. 57; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 AO Rz. 28; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 254 Rz. 3; differenzierend Koenig/Klüger, 4. Aufl. 2021, § 254 Rz. 14.

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