Rz. 17
Die in § 254 AO genannten Voraussetzungen stellen zwingende Vollstreckungsvoraussetzungen dar.[1] Deswegen ist eine Vollstreckung, die unter Verstoß gegen § 254 AO betrieben wird, rechtswidrig und damit anfechtbar. Nach ganz überwiegender Ansicht führt ein Verstoß gegen § 254 AO allerdings nicht zu einer Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen.[2]
Rz. 18
Das ist zutreffend, da ein Verstoß gegen § 254 AO zwar zu einem Fehler führt, der zu einer Aufhebung des Verwaltungsakts führen kann; es handelt sich jedoch nicht um einen so schwerwiegenden und offenkundigen Fehler, dass es zur Nichtigkeit nach § 125 AO kommt. Nichtigkeit ist hingegen anzunehmen, wenn bereits die Grundlagen der Vollstreckung nicht gegeben sind, also vor allem kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt.[3] Nicht ausreichend ist allerdings die Nichtigkeit des Leistungsgebots.[4]
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