Rz. 8

Die in § 255 Abs. 1 S. 2, 3 AO festgelegten Einschränkungen der Vollstreckung gelten nicht bei einer Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.[1] Diese Kreditinstitute stehen im direkten Wettbewerb zu privaten Konkurrenten. Eine Begünstigung wäre deshalb als eine unbillige Wettbewerbsverzerrung anzusehen.[2]

Eine entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 882a Abs. 3 Satz 2 ZPO.[3]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 255 AO Rz. 7.
[2] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 255 Rz. 4.
[3] Seibel, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 882a ZPO Rz. 6f.

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