Rz. 2

§ 256 AO scheidet alle Einwendungen gegen den Grund oder die Höhe des zu vollstreckenden Verwaltungsakts aus dem Vollstreckungsverfahren aus.[1] Der Vollstreckungsschuldner hat wegen dieser Einwendungen die außerhalb des Vollstreckungsverfahrens nach der AO gegebenen Rechtsbehelfe innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erheben.[2] Dies sind bei Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte der Einspruch nach § 347 AO sowie eine Klage beim FG nach §§ 40ff. FGO. Hinzukommt bei vollziehbaren Verwaltungsakten die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 361 AO bzw. § 69 FGO.[3] Auch eine Verfassungswidrigkeit der Norm, auf der der zu vollstreckende Verwaltungsakt beruht, kann nicht mehr im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.[4] Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 256 AO hat der BFH zutreffenderweise nicht gesehen.[5]

[1] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 256 AO Rz. 40ff.; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 256 Rz. 2; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 256 Rz. 2f.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 256 AO Rz. 4.

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