Rz. 2
§ 256 AO scheidet alle Einwendungen gegen den Grund oder die Höhe des zu vollstreckenden Verwaltungsakts aus dem Vollstreckungsverfahren aus.[1] Der Vollstreckungsschuldner hat wegen dieser Einwendungen die außerhalb des Vollstreckungsverfahrens nach der AO gegebenen Rechtsbehelfe innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erheben.[2] Dies sind bei Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte der Einspruch nach § 347 AO sowie eine Klage beim FG nach §§ 40ff. FGO. Hinzukommt bei vollziehbaren Verwaltungsakten die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 361 AO bzw. § 69 FGO.[3] Auch eine Verfassungswidrigkeit der Norm, auf der der zu vollstreckende Verwaltungsakt beruht, kann nicht mehr im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.[4] Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 256 AO hat der BFH zutreffenderweise nicht gesehen.[5]
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