Rz. 20
Lehnt die Vollstreckungsbehörde den Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ab, kann der von der ablehnenden Entscheidung Betroffene nach § 347 Abs. 1 AO Einspruch hiergegen einlegen, da es sich bei der Ablehnung der Vollstreckungsbehörde um einen Verwaltungsakt handelt. Bei einer ablehnenden Einspruchsentscheidung ist Klage beim FG zu erheben.
Rz. 21
Vorläufiger Rechtsschutz kommt hinsichtlich der Gewährung einer Maßnahme nach § 258 in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO in Betracht. Zur Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag zu erlangen, vgl. BFH v. 18.3.1998, VII B 307/97, BFH/NV 1998, 1459. Von maßgebender Bedeutung ist für eine einstweilige Anordnung dabei die Frage des Anordnungsgrunds. Ein solcher ist nach der Rspr. des BFH nur gegeben, wenn durch die Vollstreckungsmaßnahme eine schwerwiegende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Schuldners verursacht werden würde, die über die im Regelfall allgemein mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile hinausgeht. Diese Nachteile müssen vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Umstritten ist, ob das FG bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein eigenes Ermessen hat.
Rz. 22
Die Voraussetzungen, die an einen Vollstreckungsaufschub im Weg einer einstweiligen Anordnung zu stellen sind, wurden vom BFH etwa bejaht bei einer Pfändung aufgrund eines nicht ergangenen Duldungsbescheids und einer nicht zugestellten Arrestanordnung, bei einem drohenden Insolvenzverfahren oder einer anderen Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz.
Rz. 23
Verneint wurden die Voraussetzungen etwa in einem Verfahren, in dem es der Antragsteller nur als offensichtlich darstellte, dass er keinen Kredit erlangen könne, oder in dem der Schuldner nur behauptete, vermögenslos zu sein, dies aber nicht glaubhaft machen konnte. Ferner hat der BFH eine einstweilige Anordnung abgelehnt, wenn die Möglichkeit der Tilgung in Raten besteht und das FA damit einverstanden ist. Zu beachten ist auch, dass die einstweilige Anordnung nur in Betracht kommt, wenn diese nicht der Wirkung einer endgültigen Einstellung der Vollstreckung gleichkommt.
Rz. 24
Wird ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO verweigert, kann zudem für den betroffenen Stpfl. eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommen. Da die Maßnahme abgeschlossen ist, kann das Interesse des Betroffenen darin zu sehen sein, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung feststellen zu lassen, insbesondere um auf diese Weise eine Amtshaftungsklage vorzubereiten.