Rz. 1

Die § 259 AO entsprechende Bestimmung fand sich zu Zeiten der Geltung der RAO in § 341 RAO.[1] Die Norm regelt die Mahnung, die den Vollstreckungsschuldner letztmalig an die Erfüllung seiner Schuld erinnern und die drohende Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen verdeutlichen soll. Einige ergänzende Ausführungen zur Verwaltungsauffassung zu § 259 AO findet sich in Abschn. 19 VollstrA.[2]

Die Bestimmung gilt nicht für die Vollstreckung des Bundes, da es hierzu in § 3 Abs. 3 VwVG eine eigene Regelung gibt.[3]

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist im 6. Teil der AO angesiedelt, also in dem Teil der die Vollstreckung regelt, und zwar als Einleitungsvorschrift des Zweiten Abschnitts dieses Teils der AO, der sich mit der Vollstreckung von Geldforderungen befasst. Gleichwohl ist die Mahnung noch kein Teil der Vollstreckung, sondern eine grundsätzlich zu erfüllende Voraussetzung der Vollstreckung. "Vor Beginn der Vollstreckung" soll nämlich der Vollstreckungsschuldner i. d. R. gemahnt werden.[4] Das Gesetz spricht aber bereits zu diesem Zeitpunkt von dem "Vollstreckungsschuldner". Zutreffender wäre es indes, von dem potenziellen Vollstreckungsschuldner zu sprechen. Die Mahnung ist selbst nämlich keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern noch Teil des im 5. Teil der AO geregelten Erhebungsverfahrens.[5] Für die Mahnung zuständig sind deshalb grundsätzlich die Kassen der Finanzbehörden. Nur wenn oder soweit eine Mahnung im Erhebungsverfahren unterblieben ist, können die Vollstreckungsstellen diese erledigen.[6] Die Aufforderung zur Zahlung, die der Vollziehungsbeamte vor der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Abschn. 24 Abs. 1 VollzA an den Vollstreckungsschuldner richtet, ist keine Mahnung, sondern eine Aufforderung i. S. d. § 290 AO.[7]

 

Rz. 3

Die Mahnung als Wiederholung der Zahlungsaufforderung des Leistungsgebots (vgl. Rz. 6) soll den Vollstreckungsschuldner vor unliebsamen, überraschenden Vollstreckungsmaßnahmen bewahren[8] und der Verwaltung darüber hinaus möglicherweise überflüssige Vollstreckungsmaßnahmen ersparen.[9]

[1] Zur Rechtshistorie der Bestimmung vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 1ff.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 24.
[3] Koenig/Klüger, AO, 5. Aufl. 2024, § 259 Rz. 1; Zugmaier/Nöcker/Zapf, AO, Stand 9/2023, § 259 AO Rz. 3.
[4] BFH v. 29.3.1972, II B 38/71, BStBl II 1972, 494; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz. 5; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 259 Rz. 1; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 7; Koenig/Klüger, AO, 5. Aufl. 2024, § 259 Rz. 3.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 7.
[6] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz. 5.
[7] Entsprechend § 763 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Seibel, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 763 ZPO Rz. 2ff.
[8] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 259 AO Rz. 3; Zugmaier/Nöcker/Zapf, AO, Stand 9/2023, § 259 AO Rz. 1.
[9] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 259 AO Rz. 1; Koenig/Klüger, AO, 5. Aufl. 2024, § 259 Rz. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge