5.1 Form
Rz. 10
Das Gesetz schreibt für die Mahnung keine besondere Form vor. Demgemäß ist sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Mahnung denkbar. Eine fernmündliche Mahnung scheidet im Hinblick auf das Steuergeheimnis grundsätzlich aus. Der fernmündliche Gesprächspartner ist nämlich regelmäßig nicht voll identifizierbar. Ist er es ausnahmsweise, denkbar ist etwa ein Gespräch über Skype oder einen anderen Anbieter von Telefonie über das Internet, kommt auch eine fernmündliche Mahnung in Betracht. Die schriftliche Mahnung ist – ebenfalls aus Gründen des Steuergeheimnisses – in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden und nicht etwa als Postkarte, was zumindest theoretisch ebenfalls möglich wäre. Eine Mahnung per Fax oder E-Mail sollte ebenfalls unterbleiben, da der Empfänger hier nicht absehbar ist. Ob die weitere Entwicklung des elektronischen Verwaltungsverfahrens hier zu einer Änderung führt, bleibt abzuwarten. Auch eine Mahnung per E-Mail wird aber erst am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gemacht anzusehen sein.
5.2 Arten
Rz. 11
Neben einer eigentlichen Mahnung kommt nach § 259 S. 3 (ehemals S. 4) AO die allgemeine Erinnerung durch öffentliche Bekanntmachung in Betracht. Eine Zahlungserinnerung vor dem Eintritt der Fälligkeit lässt zudem die Mahnung gem. § 259 S. 2 (ehemals S. 3) AO überflüssig werden. Sie ist also keine besondere Art der Mahnung und liegt zeitlich abweichend von der Mahnung vor dem Eintritt der Fälligkeit. Derartige Zahlungserinnerungen werden dem Stpfl. vor Fälligkeit meist mit einem Überweisungsträger übersandt und sollen die rechtzeitige Zahlung vor allem der KfzSt oder der GrSt sichern. Auch die Zahlungserinnerung ist kein Verwaltungsakt, sodass gegen diese kein Einspruch statthaft ist. Der nach § 259 S. 2 AO a. F. ehemals ebenfalls vorgesehene Postnachnahmeauftrag wurde durch das AmtshilfeRLUmsG gestrichen.
Rz. 12
Der Postnachnahmeauftrag wurde dabei in § 259 S. 2 AO a. F. durch eine Fiktion der Mahnung gleichgestellt. Sie war ebenfalls keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern eine "besonders eindringliche Mahnung"". Diese auf Beträge bis zu 1.600 EUR begrenzte fiktive Mahnung war auch nach der Privatisierung der Deutschen Post AG möglich, hatte aber so an Bedeutung verloren, dass der § 259 AO entsprechend bereinigt wurde.
Rz. 13
Die allgemeine Erinnerung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 259 S. 3 (ehemals S. 4) AO bedarf keiner besonderen Zulassung. Sie wird i. d. R. durch Zeitungsanzeigen bewirkt. Da die Erinnerung allgemein ist und den konkreten Einzelfall nicht bezeichnet, bestehen hinsichtlich der Einhaltung des Steuergeheimnisses keine Bedenken. In der Praxis dürfte diese Art der Mahnung keine wesentliche Bedeutung haben.