Rz. 20

Die Niederschlagung ist auch nach § 261 Nr. 2 AO dann zulässig, wenn die Einziehungskosten außer Verhältnis zur Höhe der Schuld stehen. Die Regelung ist unverändert. Hier ist wie bei § 156 AO sinnvollerweise ein gewisser Raum für Rentabilitätserwägungen der Finanzbehörde. Die Verwaltung sieht dazu in Abschn. 15 Abs. 1 VollstrA v. 13.3.1980[1] grundsätzliche Betragsgrenzen vor, die sich jeweils auf die Summe der rückständigen Beträge beziehen. Betragen diese weniger als 36 EUR, können sie niedergeschlagen werden, es sei denn, der Vollstreckungsauftrag kann zusammen mit Vollstreckungsaufträgen gegen andere Vollstreckungsschuldner ohne übermäßigen Zeitaufwand ausgeführt werden.[2] Bei rückständigen Beträgen unter 250 EUR kommt eine Niederschlagung in Betracht, wenn entweder die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Vollziehungsbeamten erfolglos verlaufen ist und andere Vollstreckungsmöglichkeiten (z. B. Lohn- oder Kontenpfändung) auch nach Auswertung der Steuerakten nicht ersichtlich sind[3] oder aber der Vollstreckungsschuldner unbekannt verzogen ist, Aufenthaltsermittlungen ergebnislos verlaufen und keine Vollstreckungsmöglichkeiten zu erkennen sind.[4]

 

Rz. 21

Die Werte und Grundsätze der VollstrA bedeuten allerdings nicht, dass bei einem Unterschreiten der Grenzen in jedem Fall eine Niederschlagung erfolgt.[5] Maßgebend sind stets die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls.

[1] Zuletzt geändert am 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.
[2] Synergieeffekt; vgl. Abschn. 15 Abs. 1 Nr. 1 VollstrA.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 22.

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