6.1 Zuständigkeit
Rz. 22
Zuständig für die Niederschlagung sind die Vollstreckungsbehörden. Die Niederschlagung bedarf ab bestimmten Betragsgrenzen der Genehmigung durch die OFD oder die oberste Landesfinanzbehörde. Gemäß der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.7.2023 haben die FÄ diese Genehmigung einzuholen, wenn der Niederschlagungsbetrag 125.000 EUR übersteigt. Hierfür sind die Beträge je Steuerart für jeden Vz für sich zu rechnen. Bei Steuerarten ohne besonderen Vz (LSt, KapESt) gilt das Kj. als Vz. Steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO sind dem Hauptbetrag der geltend gemachten Forderung nicht hinzuzurechnen, können jedoch durch eigenes Überschreiten des Betrags von 125.000 EUR eine Genehmigung erfordern. Bei Steuerschulden verschiedener Art und Höhe aus mehreren Jahren richtet sich das Zustimmungserfordernis für alle Beträge nach dem höchsten Betrag.
Rz. 23
Die Hauptzollämter haben die Genehmigung der Oberfinanzdirektion einzuholen, wenn der niedergeschlagene Betrag die Summe von 125.000 EUR übersteigt. Steuerliche Nebenleistungen bleiben bei der Genehmigungsbedürftigkeit auch dann unberücksichtigt, wenn sie gesondert zu erheben sind.
Rz. 24
Für die Niederschlagung der Gemeindesteuern sind grundsätzlich die Gemeindebehörden zuständig, die diese Steuern erheben. Dies gilt insbesondere auch für die GewSt. Bei den KiSt richtet sich die Zuständigkeit nach den jeweiligen Vorschriften der AO-Anwendungsgesetze der Länder.
6.2 Entscheidung und Durchführung
Rz. 25
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis "dürfen" unter den Voraussetzungen der Vorschrift niedergeschlagen werden. Die Vollstreckungsbehörden haben hier also Handlungsfreiheit. Einen Rechtsanspruch auf eine Niederschlagung oder die Art der Niederschlagung hat der Vollstreckungsschuldner nicht. Die Niederschlagung ist grundsätzlich eine interne Maßnahme über eine vorläufige Herausnahme der Forderung aus der Vollstreckung. Zu den Ausnahmen s. o. Rz. 10. Aufgrund dieser Qualifikation als interne Maßnahme, auf die kein Anspruch besteht, kann es auch keinen Antrag des Vollstreckungsschuldners oder einer dritten Person auf Niederschlagung geben. In Betracht kann indes eine Anregung einer Niederschlagung kommen. Sofern eine solche Anregung erfolgt, sollte dargelegt werden, warum in diesem Fall die Voraussetzungen für die Niederschlagung gegeben sind.
Rz. 26
Regelmäßig werden die niedergeschlagenen Beträge von der Vollstreckungsbehörde deshalb derart überwacht, dass rechtzeitig vor Eintritt der Zahlungsverjährung erneut geprüft wird, ob Erfolglosigkeit bzw. unverhältnismäßiger Einziehungsaufwand eintreten wird. Eine Überwachung der niedergeschlagenen Ansprüche ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Insbesondere wenn eine künftige Einziehung vollständig ausgeschlossen erscheint, z. B. weil neues Einkommen oder Vermögen nicht denkbar ist, kommt eine Niederschlagung ohne Überwachung in Betracht. Es stellt sich dann allerdings die Frage, warum noch keine endgültige Maßnahme bereits zuvor in die Wege geleitet wurde, die zu einem Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis führt.