Rz. 1
Die Vorschrift ist Ausfluss des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass die Vollstreckung nur in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners[1] erfolgen darf. Damit entspricht sie in der Zielrichtung § 771 ZPO,[2] der die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht darstellt. Auch ist sie inhaltlich weitgehend mit § 771 ZPO identisch.[3] Die Vorgängerbestimmung zu Zeiten der Geltung der RAO war § 328 RAO[4]. Ergänzende Verwaltungsanweisungen zur Berücksichtigung der Rechte Dritter finden sich vor allem in Abschn. 13 VollstrA.[5]
Rz. 2
Die Vorschrift gibt einem Dritten die Möglichkeit, seine (die Veräußerung hindernden) Rechte zivilrechtlich durch Klage und durch Beantragung vorläufiger Maßnahmen geltend zu machen. § 262 AO geht dabei in allen seinen Teilregelungen von einem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Dritten und der Finanzbehörde aus, indem die Vorschrift die Einwendungen nach der ZPO[6], die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen[7] sowie die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsieht.[8] Dies ist bereits deswegen so geregelt, weil das Verhältnis des Dritten zu der Finanzbehörde nicht Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnisses ist.[9]
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