3.1 § 293 AO
Rz. 4
§ 293 AO eröffnet – wie auch § 262 AO – einem Dritten die Möglichkeit, Rechte an einer Sache im Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, die von einem Vollstreckungsverfahren betroffen worden ist. Dabei bietet § 262 AO dem Dritten allerdings die Möglichkeit, durch eine sog. Drittwiderspruchsklage die Freigabe des Gegenstands (Sache, Forderung, sonstiges Vermögensrecht) zu verfolgen, an dem dem Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Der Gegenstand wird damit nicht verwertet. § 293 AO hat hingegen einen anderen Ansatzpunkt. So gilt diese Regelung zum einen lediglich für Sachen., und zwar solche, die sich bei ihrer Pfändung nicht im Besitz des Dritten befanden und an denen dem Dritten Pfand- oder Vorzugsrechte zustehen. Zum anderen räumt § 293 AO dem Dritten keinen Anspruch auf Freigabe dieser Sache ein, sondern bietet lediglich einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös. Dabei schließt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 262 AO die Anwendung des § 293 AO nicht aus, wenn der Dritte seine Rechte nur auf vorzugsweise Befriedigung gerichtlich geltend macht. Befindet sich der Dritte nicht im Besitz der Sache, kann er seine Pfand- und Vorzugsrechte nur über § 293 AO geltend machen.
3.2 Weitere Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Dritten
Rz. 5
Nach Verwertung des Gegenstands unter Verletzung seiner Rechte kann der Dritte u. U. zivilrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung geltend machen . Im Fall des Rechts auf abgesonderte Befriedigung nach §§ 49, 50 InsO kann der Dritte geltend machen, dass der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört . Diese Rechte sind ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.
Rz. 6
Durch Einspruch kann der Dritte Einwendungen zudem gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erheben. Dies stellt eine Entsprechung zu der Erinnerung nach § 766 ZPO dar. Diese Einwendungen stehen neben dem Vollstreckungsschuldner auch dem Dritten zu. Durch den Einspruch können hingegen nicht die Rechte nach §§ 262, 293 AO oder nach §§ 812, 839 BGB und Art. 34 GG geltend gemacht werden. Mit dem Einspruch verfolgbar sind als Verstöße gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung z. B. die Behauptung, die Zwangsvollstreckung habe sich irrtümlich gegen ihn als Vollstreckungsschuldner gerichtet oder dass er als Drittschuldner für eine unpfändbare Forderung herangezogen werde bzw. die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben werde, obwohl er sie nicht zu dulden brauche.