Rz. 22

Der unmittelbare oder mittelbare Alleinbesitz oder Mitbesitz an beweglichen Sachen ist nach hier vertretener Auffassung kein Recht, das nach § 262 Abs. 1 S. 1 AO die Vollstreckung hindert. Das ist aber umstritten.[1] Dagegen kann aus den dinglichen Rechten des Besitzers ein Widerspruchsrecht abgeleitet werden.[2] Der Besitz an unbeweglichen Sachen dagegen hat nach h. M. für die dingliche Rechtslage keine Bedeutung, sodass er auch nicht die Zwangsvollstreckung hindert.

[1] Wie hier etwa Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2024, § 262 Rz. 19; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 12; Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 771 ZPO Rz. 24 m. w. N.; a. A. wohl Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 21; Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 771 ZPO Rz. 14.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO § 262 AO Rz. 13.

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