Rz. 22
Der unmittelbare oder mittelbare Alleinbesitz oder Mitbesitz an beweglichen Sachen ist nach hier vertretener Auffassung kein Recht, das nach § 262 Abs. 1 S. 1 AO die Vollstreckung hindert. Das ist aber umstritten.[1] Dagegen kann aus den dinglichen Rechten des Besitzers ein Widerspruchsrecht abgeleitet werden.[2] Der Besitz an unbeweglichen Sachen dagegen hat nach h. M. für die dingliche Rechtslage keine Bedeutung, sodass er auch nicht die Zwangsvollstreckung hindert.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen