Rz. 25

Wird in das Leasinggut, den Leasinggegenstand, vollstreckt, so hat der Leasinggeber als Eigentümer die Möglichkeit des Widerspruchs.[1]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 26; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 16; für das zivilrechtliche Vollstreckungsrecht s. Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 771 ZPO Rz. 14 "Leasinggut".

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