5.1 Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde
Rz. 36
Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung "erforderlichenfalls" durch Klage geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Dritte der Vollstreckungshandlung auch bei der Vollstreckungsbehörde selbst widersprechen kann. Er ist hierzu nicht verpflichtet, sollte dies aber regelmäßig zunächst tun. Erhebt er nämlich unmittelbar Widerspruchsklage, so trägt er ggf. das Kostenrisiko nach § 93 ZPO, wenn die Vollstreckungsbehörde sofort anerkennt, nachdem der Dritte den Anspruch dem Gericht dargelegt und begründet hat. In diesem Fall war die Klage nämlich nicht erforderlich.
Rz. 37
Der Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde ist kein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf, also kein Einspruch i. S. d. § 347 Abs. 1 AO. Es handelt sich beim Verfahren nach § 262 AO nicht um eine Abgabenangelegenheit gem. § 347 Abs. 2 AO. Das bedeutet, dass bei der Prüfung des Widerspruchs durch die Vollstreckungsbehörde, insbesondere zur Wahrheitserforschung, diese Behörde sich nicht der sonst üblichen hoheitlichen Mittel bedienen darf. § 249 Abs. 2 AO gilt hier nicht, da es nicht um die Vorbereitung der Vollstreckung geht.
Rz. 38
Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung könnte der Dritte allerdings entsprechend der Erinnerung nach § 766 ZPO Einspruch einlegen, wenn er Verfahrensfehler rügt.
Rz. 39
Mit dem Widerspruch kann der Dritte von der Vollstreckungsbehörde die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme, d. h. die Freigabe des Pfandgegenstands oder die Herausgabe des – noch nicht an die Vollstreckungsbehörde ausgekehrten – Verwertungserlöses, verlangen. Der Dritte hat sein Widerspruchsrecht nachzuweisen. Hierzu kann die Vollstreckungsbehörde die Vorlage von Beweisurkunden verlangen.
5.2 Widerspruchsklage
5.2.1 Allgemeines
Rz. 40
Führt der Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde (Rz. 36–39) nicht zum Erfolg oder erfolgt gar kein Widerspruch, da es sich bei diesem nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage handelt, so kann der Dritte eine Widerspruchsklage mit dem Antrag erheben, die Vollstreckung in den bezeichneten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Es handelt sich um eine prozessuale Gestaltungsklage mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Vollstreckung festzustellen. Kläger ist der Dritte, der Inhaber des die Veräußerung hindernden Rechts. Beklagter ist die Gebietskörperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört und wegen § 252 AO nicht der Steuergläubiger Bund, Land oder Gemeinde. Die gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtete Klage ist unzulässig. Er kann vom Dritten lediglich auf Herausgabe der Sache verklagt werden. In diesem Fall sind Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner Streitgenossen.
5.2.2 Zulässigkeit
Rz. 41
Die Widerspruchsklage ist zulässig, sobald der Vollstreckungsgegenstand durch die Pfändung bzw. Beschlagnahme feststeht und die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Dabei ist die Beendigung bei einer Forderungspfändung (Geld) nicht bereits mit der Hinterlegung des Forderungsbetrags durch den Drittschuldner gegeben, sondern erst mit der tatsächlichen Befriedigung des Gläubigers. Die Freigabe des Vollstreckungsgegenstands führt zur Erledigung des Rechtsstreits.
5.2.3 Zuständigkeit
Rz. 42
Sachlich zuständig sind nach dem Wortlaut des § 262 Abs. 1 S. 1 AO die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte). Die Zuständigkeit eines FG kann sich nur in Ausnahmefällen aus der unzutreffenden Verweisung durch das ordentliche Gericht an das FG aufgrund der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG i. V. m. § 155 FGO ergeben. Ob als erste Instanz das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, ergibt sich nach dem Streitwert. Bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR sind erstinstanzlich die Amtsgerichte zuständig.
Rz. 43
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung durchgeführt wird. Dies ist für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte der Sitz der Vollstreckungsbehörde, die die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erlassen hat.
5.2.4 Begründetheit – Entscheidung
Rz. 44
Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn das die Veräußerung hindernde Recht dem Dritten zusteht bzw. ein sonstiger Widerspruchsgrund gegeben ist. Der Klageantrag verfolgt das Ziel, die Zwangsvollstreckung oder die Verwertung für unzulässig zu erklären. Die Entscheidung ergeht durch Urteil.
5.2.5 Rechtsmittel
Rz. 45
Für die Rechtsmittel gegen die Entscheidung des in der ersten ...