Rz. 41

Die Widerspruchsklage ist zulässig, sobald der Vollstreckungsgegenstand durch die Pfändung bzw. Beschlagnahme feststeht und die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Dabei ist die Beendigung bei einer Forderungspfändung (Geld) nicht bereits mit der Hinterlegung des Forderungsbetrags durch den Drittschuldner gegeben, sondern erst mit der tatsächlichen Befriedigung des Gläubigers.[1] Die Freigabe des Vollstreckungsgegenstands führt zur Erledigung des Rechtsstreits.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 262 AO Rz. 27.
[2] Wegen der Kosten s. § 91 ZPO.

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