Rz. 1

§ 268 AO eröffnet Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit der Aufteilung der sich daraus nach § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 AO ergebenden Gesamtschuld. Über diesen Grundsatz hinaus enthält die Vorschrift lediglich die Aussage, dass die Aufteilung von einem Antrag abhängt, den jeder der Gesamtschuldner stellen kann (vgl. Rz. 8f.), und zu einer Beschränkung der Vollstreckung auf den sich nach Maßgabe der §§ 269-278 AO ergebenden Betrag führt (vgl. Rz. 10f.).

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