Rz. 4

Der Antrag ist nach § 269 Abs. 1 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen FA[1] zu stellen.

Die Vorschrift weist die Aufteilung damit ausdrücklich dem Besteuerungsverfahren zu. Daraus folgt, dass eventuell bestehende Sonderzuständigkeiten für die Erhebung oder die Vollstreckung (z. B. Einrichtung eines besonderen Vollstreckungsfinanzamts) unbeachtlich sind.[2] Bei einer Vollstreckung durch ein im Weg der Amtshilfe ersuchtes FA ist nicht dieses für die Entgegennahme des Antrags zuständig, sondern das ersuchende FA, wenn es zugleich für die Steuern zuständig ist.[3]

Da sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung zwischen der Steuerfestsetzung und der Stellung des Aufteilungsantrags geändert haben kann, ist das für die Entgegennahme des Antrags zuständige FA nicht notwendigerweise dasjenige, das die aufzuteilende Steuer festgesetzt hat. Sind im Zeitpunkt der Antragstellung verschiedene FÄ für die Besteuerung der einzelnen Gesamtschuldner zuständig, ergeben sich daraus auch unterschiedliche Zuständigkeiten für die Entgegennahme des Antrags.

Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Aufteilungsantrag enthält § 269 Abs. 1 AO keine Sonderregelung. Diese richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung. Ist nach der Antragstellung ein anderes FA für die Besteuerung zuständig geworden, hat dieses auch über die Aufteilung zu entscheiden. Sind mehrere Aufteilungsanträge gestellt worden und sind für die einzelnen Antragsteller unterschiedliche FÄ zuständig, ist der sich daraus ergebende Kompetenzkonflikt nach § 25 AO aufzulösen, weil die Entscheidung gegenüber allen Gesamtschuldnern einheitlich ergehen muss.[4] Daher hat in diesem Fall grundsätzlich das zuerst mit der Sache befasste FA über die Aufteilungsanträge zu entscheiden. Es ist jedoch zweckmäßig, die Entscheidung dem FA zu übertragen, bei dem die Akten für den betreffenden Veranlagungszeitraum geführt werden.[5]

Innerhalb des FA ist nicht die Vollstreckungs-, sondern die Veranlagungsstelle zuständig.[6] Der Vollziehungsbeamte des FA ist nicht zur Entgegennahme des Antrags befugt, sondern hat den Vollstreckungsschuldner an das zuständige FA zu verweisen.[7]

[2] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 7.
[5] BayLfSt v. 11.3.2019, S 0520.1.1-1/13 St 43, AO-Kartei BY § 268 AO Karte 1, Tz. 3.1.
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7.
[7] Abschn. 31 Abs. 2 Nr. 2 VollstrA; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 269 AO Rz. 7; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 269 AO Rz. 8; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rz. 3.

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