Rz. 4

Zuständigkeitsvereinbarungen können für alle Steuern und unabhängig davon getroffen werden, ob es sich um einmalige oder laufend zu veranlagende Steuern handelt.[1] Dies gilt auch in Bezug auf die Festsetzung von Steuermessbeträgen für Realsteuern.[2] Das durch den Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung möglicherweise gesteigerte Risiko der Mitteilung des Messbescheids an eine andere als die hebeberechtigte Gemeinde[3] steht dem nicht entgegen, weil die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO keine Bindungswirkung hinsichtlich der Bestimmung des Steuergläubigers entfaltet.[4] Die Gemeinden haben keine Möglichkeit, auf den Abschluss einer entsprechenden Zuständigkeitsvereinbarung Einfluss zu nehmen.[5]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 6; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 4.
[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 5; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 12f.
[4] BFH v. 19.11.2003, I R 88/02, BStBl II 2004, 751, unter Aufgabe der gegensätzlichen Beurteilung in BFH v. 14.11.1984, I R 151/80, BStBl II 1985, 607.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 13.

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