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Zuständigkeitsvereinbarungen können für alle Steuern und unabhängig davon getroffen werden, ob es sich um einmalige oder laufend zu veranlagende Steuern handelt.[1] Dies gilt auch in Bezug auf die Festsetzung von Steuermessbeträgen für Realsteuern.[2] Das durch den Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung möglicherweise gesteigerte Risiko der Mitteilung des Messbescheids an eine andere als die hebeberechtigte Gemeinde[3] steht dem nicht entgegen, weil die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO keine Bindungswirkung hinsichtlich der Bestimmung des Steuergläubigers entfaltet.[4] Die Gemeinden haben keine Möglichkeit, auf den Abschluss einer entsprechenden Zuständigkeitsvereinbarung Einfluss zu nehmen.[5]
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