3.1 Einvernehmen der Finanzbehörden
3.1.1 Beteiligte Finanzbehörden
Rz. 5
Die Zuständigkeitsvereinbarung setzt das Einvernehmen zwischen der nach dem Gesetz zuständigen und derjenigen Finanzbehörde voraus, die die Besteuerung übernehmen soll.
Dabei kann es sich auch um Finanzbehörden unterschiedlicher Bundesländer handeln. Obwohl sich die Ertragshoheit bei den meisten Steuern nach dem örtlichen Aufkommen richtet, enthält § 27 AO insoweit keine Einschränkungen. Entgegen einer verbreiteten Ansicht wird die Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen auch bei sog. gebietsgebundenen Steuern nicht unter dem Gesichtspunkt der verbandsmäßigen Zuständigkeit ausgeschlossen.
Voraussetzung für den wirksamen Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung ist stets, dass die übertragende Finanzbehörde nach dem Gesetz örtlich zuständig ist. Nimmt die übertragende Finanzbehörde ihre Zuständigkeit bloß irrtümlich an, kommt keine wirksame Vereinbarung zustande.
3.1.2 Herstellung des Einvernehmens
3.1.2.1 Form des Einvernehmens
Rz. 6
Das Einvernehmen bedarf keiner besonderen Form und kann daher auch mündlich oder telefonisch herbeigeführt werden. Es muss jedoch ausdrücklich hergestellt werden und nachweisbar sein. Schweigen oder fehlender Widerspruch reichen nicht aus. Eine mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarung ist ggf. durch einen Aktenvermerk festzuhalten.
3.1.2.2 Ermessensentscheidung
Rz. 7
Die Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens steht im Ermessen der beiden Finanzbehörden, das entsprechend den Grundsätzen des § 5 AO auszuüben ist. Obwohl § 27 AO die Zulässigkeit der Zuständigkeitsvereinbarung anders als § 26 S. 2 AO nicht von deren Zweckmäßigkeit abhängig macht, dient auch diese Vorschrift dem Interesse der Verwaltung an einer Verwaltungsvereinfachung und nicht den Interessen des Stpfl. Die Berücksichtigung der berechtigten Belange des Betroffenen wird in der Regel schon durch das Erfordernis seiner Zustimung gewährleistet. Das Einvernehmen kann auch auf Anweisung der gemeinsamen Aufsichtsbehörde hergestellt werden.
3.2 Zustimmung der betroffenen Person
3.2.1 Tatsächliche Zustimmung
Rz. 8
Weitere Voraussetzung für eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung ist die Zustimmung der betroffenen Person, die in deren freiem Belieben steht. Das Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um die betroffene Person vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen und dem in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters Genüge zu tun, weil die Zuständigkeit des FG an die Zuständigkeit der Finanzbehörde anknüpft. Aus dem Zustimmungserfordernis ergibt sich jedoch nicht, dass die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Finanzbehörden und dem Stpfl. darstellt. Deshalb können die beteiligten Finanzbehörden die Vereinbarung auch ohne dessen Zustimmung wieder aufheben.
Soweit die Zustimmung nicht nach S. 2-4 fingiert wird, sind an sie die gleichen Anforderungen wie an die Herstellung des Einvernehmens der Finanzbehörden zu stellen. Danach bedarf die Zustimmung keiner besonderen Form, muss aber ausdrücklich erfolgen. Eine Anregung der betroffenen Person zum Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung ist als Zustimmung anzusehen. Demgegenüber reicht die Einreichung einer Steuererklärung bei dem bisher zuständigen FA jedenfalls dann nicht aus, wenn die betroffene Person auf dessen Unzuständigkeit hinweist. Die Zustimmung ist bedingungsfeindlich und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.