3.2.1 Tatsächliche Zustimmung
Rz. 8
Weitere Voraussetzung für eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung ist die Zustimmung der betroffenen Person, die in deren freiem Belieben steht. Das Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um die betroffene Person vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen und dem in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters Genüge zu tun, weil die Zuständigkeit des FG an die Zuständigkeit der Finanzbehörde anknüpft. Aus dem Zustimmungserfordernis ergibt sich jedoch nicht, dass die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Finanzbehörden und dem Stpfl. darstellt. Deshalb können die beteiligten Finanzbehörden die Vereinbarung auch ohne dessen Zustimmung wieder aufheben.
Soweit die Zustimmung nicht nach S. 2-4 fingiert wird, sind an sie die gleichen Anforderungen wie an die Herstellung des Einvernehmens der Finanzbehörden zu stellen. Danach bedarf die Zustimmung keiner besonderen Form, muss aber ausdrücklich erfolgen. Eine Anregung der betroffenen Person zum Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung ist als Zustimmung anzusehen. Demgegenüber reicht die Einreichung einer Steuererklärung bei dem bisher zuständigen FA jedenfalls dann nicht aus, wenn die betroffene Person auf dessen Unzuständigkeit hinweist. Die Zustimmung ist bedingungsfeindlich und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
3.2.2 Fingierte Zustimmung
Rz. 9
Zur Erleichterung des Verfahrens sehen die S. 2–4 die Möglichkeit vor, die Zustimmung der betroffenen Person unter den dort festgelegten Voraussetzungen zu fingieren. Die Zustimmungsfiktion tritt nur ein, wenn alle dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Nach S. 2 hat eine der beiden Finanzbehörden, die die Vereinbarung treffen wollen oder getroffen haben, die betroffene Person zur Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Angemessen ist die Frist, wenn sie der betroffenen Person unter Berücksichtigung möglicherweise vorhandenen Erkundigungs- oder Beratungsbedarfs einen ausreichenden Überlegungs- und Entscheidungszeitraum gewährt. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Der Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse dürfte der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit entgegenstehen. Eine Frist von einem Monat, wie sie für die Einlegung des Einspruchs gilt, dürfte im Allgemeinen angemessen sein. Ist die Frist unangemessen kurz, kann die Fristsetzung die ihr zugedachten Wirkungen auch nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nicht herbeiführen.
Nach S. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die betroffene Person der Zuständigkeitsvereinbarung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist widerspricht. Der Widerspruch bedarf keiner bestimmten Form, muss aber ausdrücklich erfolgen.
Auf diese Wirkung seines Schweigens ist die betroffene Person nach S. 4 ausdrücklich hinzuweisen.
Ebenso wie die ausdrücklich erklärte kann auch die nach S. 2–4 fingierte Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.