Rz. 8

Weitere Voraussetzung für eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung ist die Zustimmung der betroffenen Person, die in deren freiem Belieben steht. Das Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um die betroffene Person vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen und dem in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters Genüge zu tun, weil die Zuständigkeit des FG an die Zuständigkeit der Finanzbehörde anknüpft.[1] Aus dem Zustimmungserfordernis ergibt sich jedoch nicht, dass die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den beteiligten Finanzbehörden und dem Stpfl. darstellt.[2] Deshalb können die beteiligten Finanzbehörden die Vereinbarung auch ohne dessen Zustimmung wieder aufheben.[3]

Soweit die Zustimmung nicht nach S. 2-4 fingiert wird, sind an sie die gleichen Anforderungen wie an die Herstellung des Einvernehmens der Finanzbehörden zu stellen. Danach bedarf die Zustimmung keiner besonderen Form[4], muss aber ausdrücklich erfolgen.[5] Eine Anregung der betroffenen Person zum Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung ist als Zustimmung anzusehen.[6] Demgegenüber reicht die Einreichung einer Steuererklärung bei dem bisher zuständigen FA jedenfalls dann nicht aus, wenn die betroffene Person auf dessen Unzuständigkeit hinweist.[7] Die Zustimmung ist bedingungsfeindlich und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[8]

[2] BFH v. 12.7.2021, VI R 13/19, BStBl II 2021, 839; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 10; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 9; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 27 Rz. 12.
[3] BFH v. 12.7.2021, VI R 13/19, BStBl II 2021, 839; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 27 Rz. 13.
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 13.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 24; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 11.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 24; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 13; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 11.
[8] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 25; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 13; AEAO zu § 27 Nr. 2.

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