Rz. 9

Zur Erleichterung des Verfahrens sehen die S. 2–4 die Möglichkeit vor, die Zustimmung der betroffenen Person unter den dort festgelegten Voraussetzungen zu fingieren. Die Zustimmungsfiktion tritt nur ein, wenn alle dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Nach S. 2 hat eine der beiden Finanzbehörden, die die Vereinbarung treffen wollen oder getroffen haben, die betroffene Person zur Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Angemessen ist die Frist, wenn sie der betroffenen Person unter Berücksichtigung möglicherweise vorhandenen Erkundigungs- oder Beratungsbedarfs einen ausreichenden Überlegungs- und Entscheidungszeitraum gewährt.[1] Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Der Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse dürfte der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit entgegenstehen.[2] Eine Frist von einem Monat, wie sie für die Einlegung des Einspruchs gilt, dürfte im Allgemeinen angemessen sein.[3] Ist die Frist unangemessen kurz, kann die Fristsetzung die ihr zugedachten Wirkungen auch nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nicht herbeiführen.[4]

Nach S. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die betroffene Person der Zuständigkeitsvereinbarung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist widerspricht. Der Widerspruch bedarf keiner bestimmten Form, muss aber ausdrücklich erfolgen.[5]

Auf diese Wirkung seines Schweigens ist die betroffene Person nach S. 4 ausdrücklich hinzuweisen.

Ebenso wie die ausdrücklich erklärte kann auch die nach S. 2–4 fingierte Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 27 AO Rz. 14.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 27.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 27.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 27.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 26; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 12; a. A. Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 27 Rz. 14.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?