Rz. 13

Die Herstellung des Einvernehmens zwischen den beteiligten Finanzbehörden stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[1] Gleiches gilt für die Aufforderung nach S. 2. Die betroffene Person kann die Zuständigkeitsübertragung verhindern, indem sie die Zustimmung verweigert bzw. der Zuständigkeitsübertragung widerspricht.

Die Gemeinden haben keine Möglichkeit, mit Rechtsbehelfen gegen Zuständigkeitsvereinbarungen vorzugehen, die sich auf die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen beziehen. Auch eine Rechtsbehelfsbefugnis gegen die aufgrund der Vereinbarung erteilten Gewerbesteuermessbescheide steht ihnen nicht zu.[2]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 27 AO Rz. 28; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 27 AO Rz. 15; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 27 Rz. 12.

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