Rz. 6

Nr. 3 regelt die Zurechnung von Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Vermögensgegenständen in Zusammenhang stehen. Schulden, bei denen ein solcher Zusammenhang besteht, werden von der Vorschrift nicht erfasst, sondern sind von vornherein dem Gesamtschuldner zuzuordnen, dem auch die Vermögensgegenstände zugerechnet werden.[1] Hat z. B. ein Ehegatte für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes durch den anderen Ehegatten für dessen Betrieb ein Darlehen aufgenommen, so ist die Darlehensschuld nicht dem Darlehensnehmer, sondern dem Betriebsinhaber zuzurechnen.[2] Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zuzurechnenden Vermögensgegenständen in Zusammenhang stehen, sind dem jeweiligen Schuldner zuzurechnen. Nur wenn sich kein bestimmter Schuldner feststellen lässt, ist die Schuld den Gesamtschuldnern anteilig zuzurechnen.

Schulden, die sich zwar nicht einem einzelnen, aber mehreren Gesamtschuldnern zuordnen lassen (wie z. B. die ESt-Schuld der Eltern im Fall der Zusammenveranlagung mit den Kindern) sind – nur – diesen anteilig zuzurechnen.[3]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 271 AO Rz. 10; Schlücking, DStR 1985, 141, 143; a. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 271 AO Rz. 6; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 271 AO Rz. 7.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 271 AO Rz. 10.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 271 AO Rz. 10; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 271 AO Rz. 6.

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