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Die Gesamtschuldner können gemeinsam einen Aufteilungsmaßstab vorschlagen, der von demjenigen der §§ 270273 AO abweicht. Dabei ist jeder denkbare Vorschlag möglich. So kann z. B. im Fall der Änderung einer Steuerfestsetzung anstelle des besonderen Aufteilungsmaßstabs des § 273 Abs. 1 AO die Aufteilung nach dem allgemeinen Maßstab der §§ 270, 271 AO vorgeschlagen und zugrunde gelegt werden.

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