Rz. 2

Die Abs. 1 und 2 gelten sowohl für alle Aufteilungsfälle, d. h. sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer[1] als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen[2] und von Steuernachforderungen.[3]

Abs. 3 ist in erster Linie auf die Aufteilung der veranlagten Steuer zugeschnitten. Bei der Aufteilung gemeinsam festgesetzter Vorauszahlungen kommt die Einbeziehung von Steuerabzugsbeträgen und getrennt festgesetzten Vorauszahlungen nicht in Betracht, bei der Aufteilung von Steuernachforderungen nur dann, wenn diese nicht gemäß dem besonderen Aufteilungsmaßstab des § 273 Abs. 1 AO, sondern nach dem allgemeinen Maßstab der §§ 270, 271 AO erfolgt.[4]

Abs. 4 gilt uneingeschränkt für die Aufteilung der veranlagten Steuer. In die Aufteilung von Vorauszahlungen sind Säumniszuschläge, in die Aufteilung von Steuernachforderungen gem. § 273 Abs. 1 AO Säumniszuschläge und Zinsen insoweit einzubeziehen, als sie auf die Nachforderung entfallen.[5]

Abs. 5 gilt ebenso wie die Abs. 1 und 2 für alle Aufteilungsfälle.

Abs. 6 gilt hinsichtlich der von einem Gesamtschuldner nach dem Aufteilungsstichtag geleisteten Zahlungen für alle Aufteilungsfälle. Hinsichtlich der nach Abs. 3 in die Aufteilung einzubeziehenden Beträge gilt er für die Aufteilung der veranlagten Steuer und für die Aufteilung von Steuernachforderungen in den Fällen des § 273 Abs. 2 AO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge