Rz. 4

Wird der Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung, d. h. vor Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags geschuldete Steuer aufzuteilen.

Die Aufteilungsentscheidung wirkt damit auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.[2] Ein Erlöschen der Steuerschuld nach dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt hat keinen Einfluss auf den aufzuteilenden Betrag, sondern ist erst bei der Anrechnung[3] zu berücksichtigen.

 

Rz. 5

Im Sinne des § 276 Abs. 1 AO geschuldet ist jede bei Eingang des Aufteilungsantrags entstandene und noch nicht wieder erloschene Steuer, auf die sich der Aufteilungsantrag nach Steuerart und Veranlagungszeitraum bezieht. Auf die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit der Steuer kommt es nicht an.[4] Aufzuteilen sind also auch die Steuern, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Zahlungsfristen[5] oder durch Stundung[6] noch nicht fällig geworden sind oder für die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist.[7] Diese Ausdehnung der Aufteilung auf das Vorfeld der Vollstreckung entspricht der Regelung des § 269 Abs. 2 S. 1 AO, die den Aufteilungsantrag bereits ab Bekanntgabe des Leistungsgebots, d. h. zu einem Zeitpunkt zulässt, zu dem jedenfalls die Abschlusszahlung noch nicht fällig ist.

[1] S. dazu § 276 Abs. 5 AO.
[4] Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 276 Rz. 2; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 276 AO Rz. 6; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 276 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 276 AO Rz. 7.

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