Rz. 6

Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Ausfertigung der Rückstandsanzeige[1], gestellt, ist die im Zeitpunkt der Einleitung geschuldete Steuer aufzuteilen, derentwegen vollstreckt wird. Der Aufteilungsbescheid wirkt in diesen Fällen also auf den Zeitpunkt der Ausfertigung der Rückstandsanzeige zurück.

Die Aufteilung ist allerdings auf die geschuldete Steuer beschränkt, derentwegen vollstreckt wird. Diese Formulierung darf nicht im buchstäblichen Sinne verstanden werden. Denn zu dem für die Anwendung des § 276 Abs. 2 AO maßgebenden Zeitpunkt der Ausfertigung der Rückstandsanzeige können Vollstreckungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne noch gar nicht ergriffen worden sein. Die Bezugnahme auf die Steuer, "derentwegen vollstreckt wird", ist daher so zu verstehen, dass sich die Aufteilung auf alle Steuern bezieht, die Gegenstand der Rückstandsanzeige sind, weil ihretwegen vollstreckt werden kann.[2] Noch nicht fällig gewordene, ausgesetzte oder gestundete Beträge fallen daher in den Fällen des § 276 Abs. 2 AO nicht unter die Aufteilung.

 

Rz. 7

Wird die Vollstreckung nur wegen eines Teils der Steuer eingeleitet, d. h. enthält die Rückstandsanzeige nur einen Teil der zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Steuer, weil der Restbetrag wegen Stundung oder aus anderen Gründen noch nicht fällig geworden oder nach § 361 FGO oder § 69 FGO von der Vollziehung ausgesetzt ist, so gilt § 276 Abs. 2 AO hinsichtlich des Restbetrags nicht. Wird in einem solchen Fall nach Ausfertigung der Rückstandsanzeige, die nur einen Teilbetrag enthält, ein Aufteilungsantrag gestellt, so ist dieser hinsichtlich des nicht in Vollstreckung befindlichen Teils nach Abs. 1 zu behandeln.[3]

[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 276 AO Rz. 6; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 276 AO Rz. 5.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 276 AO Rz. 2; Müller-Eiselt, in HHSp, AO, § 276 Rz. 6; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 276 AO Rz. 5.

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