Rz. 13

Die Einleitung der Vollstreckung setzt keine nach außen in Erscheinung tretenden Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Erscheinen des Vollziehungsbeamten, Erlass von Pfändungsverfügungen oder Stellung von Anträgen gegenüber dem Grundbuchamt) voraus. Nach § 276 Abs. 5 AO gilt die Vollstreckung vielmehr mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet. Die Rückstandsanzeige ist die verwaltungsinterne Mitteilung über das Bestehen eines Rückstands, die die Vollstreckungsstelle zu der Prüfung veranlasst, ob und ggf. welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen.[1] Die Ausfertigung obliegt der Finanzbehörde[2] bzw. dem Teil der Finanzbehörde, die bzw. der die Kassengeschäfte führt. Entscheidend ist die Ausfertigung der Rückstandsanzeige, nicht dagegen ihr Eingang bei der Vollstreckungsstelle.[3] Mit der Fiktion des § 276 Abs. 5 AO soll der für die Abgrenzung der Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 maßgebliche Zeitpunkt eindeutig bestimmt werden.[4]

[2] Vgl. dazu § 2 Abs. 3 FVG.
[3] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 276 AO Rz. 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 276 AO Rz. 6.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 276 AO Rz. 3.

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