Rz. 14
Für Zahlungen vor dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ist es – abgesehen von den Fällen des § 276 Abs. 3 AO – bedeutungslos, von wem oder auf wessen Rechnung sie geleistet wurden. Deshalb hat ein Gesamtschuldner, der vor dem maßgebenden Zeitpunkt Zahlungen auf die Gesamtschuld geleistet hat, die den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag übersteigen, insoweit keinen Erstattungsanspruch. Demgegenüber sollen die nach dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt (vgl. Rz. 4-7) geleisteten Zahlungen bereits auf die sich bei der Aufteilung ergebenden Anteile der einzelnen Gesamtschuldner angerechnet werden.
Die Zahlung wird nach § 276 Abs. 6 AO demjenigen Gesamtschuldner gutgebracht, von dem bzw. auf dessen Rechnung sie geleistet wurde. Dies ist bei Eheleuten als Gesamtschuldnern nicht immer leicht festzustellen. Im Allgemeinen ist nach der BFH-Rspr. anzunehmen, dass die bei bestehender und intakter Ehe erbrachten Leistungen eines Ehegatten auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen sollen. Dies gilt unabhängig davon, welcher der Ehegatten in seiner Person die Tatbestände verwirklicht hat, die die gemeinsame Steuerschuld ausgelöst oder erhöht haben. Wenn der zahlende Ehegatte bei der Zahlung nicht ausdrücklich erklärt, nur für sich selbst zu zahlen, gelten die von ihm entrichteten Beträge deshalb ohne Rücksicht auf die Herkunft der Mittel als für beide Gesamtschuldner geleistet und sind hälftig auf deren Steuerschuld anzurechnen.
Für die Anrechnung nach § 276 Abs. 6 S. 1 AO kommt es nicht auf die Freiwilligkeit der Zahlung an. Zu den Zahlungen zählen daher auch die im Vollstreckungswege oder durch Aufrechnung seitens des FA hereingekommenen Beträge.
Die ESt-Veranlagung der Eheleute ergibt unter Berücksichtigung der gemeinsam festgesetzten, von der Ehefrau geleisteten Vorauszahlungen i. H. v. 20.000 EUR eine Abschlusszahlung i. H. v. 15.000 EUR. Die Eheleute legen gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und beantragen Aussetzung der Vollziehung. Nachdem diese i. H. v. 5.000 EUR gewährt worden ist, stellt der Ehemann einen Aufteilungsantrag. Die Ausfertigung einer Rückstandsanzeige ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Kurze Zeit später überweist der Ehemann den vollziehbar gebliebenen Teil der Abschlusszahlung i. H. v. 10.000 EUR unter Angabe der gemeinsamen Steuernummer der Eheleute von seinem Geschäftskonto. Die Aufteilung ergibt ein Aufteilungsverhältnis in Höhe von 2:1 zulasten des Ehemanns.
Da der Aufteilungsantrag vor Einleitung der Vollstreckung gestellt worden ist, ist die im Zeitpunkt der Antragstellung geschuldete Steuer aufzuteilen. Dies ist die nach Anrechnung der von der Ehefrau geleisteten Vorauszahlungen verbleibende Abschlusszahlung i. H. v. 15.000 EUR. Die in Höhe von 5.000 EUR gewährte Aussetzung der Vollziehung ist für die Höhe der geschuldeten Steuer ohne Belang. Die Zahlung des Ehemanns ist mangels entgegenstehender Angaben als Leistung für beide Eheleute anzusehen.
Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
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Ehemann |
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Ehefrau |
Auf die Ehegatten entfallender Teil der geschuldeten Steuer |
10.000 EUR |
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5.000 EUR |
anzurechnende Zahlungen |
5.000 EUR |
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5.000 EUR |
noch zu zahlen |
5.000 EUR |
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