Rz. 16

Ist der gezahlte Betrag höher als der auf den Zahlenden entfallende Aufteilungsbetrag, so ist der überschießende Betrag nach § 276 Abs. 6 S. 2 AO unabhängig davon zu erstatten, ob die Anteile der anderen Gesamtschuldner bei diesen beigetrieben werden können.[1] Da die Aufteilung die Tilgungswirkung der über den Aufteilungsbetrag hinaus geleisteten Zahlungen rückwirkend entfallen lässt, sind diese insoweit ohne rechtlichen Grund erfolgt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Die ESt-Veranlagung der Eheleute hat eine Abschlusszahlung von 15.000 EUR ergeben. Vorauszahlungen aufgrund gemeinsamer Festsetzung waren i. H. v. 50.000 EUR vom Ehemann zulasten seines Geschäftskontos entrichtet worden. Bei der Ehefrau waren von deren Arbeitgeber 30.000 EUR an LSt einbehalten worden. Die Ehefrau stellt unmittelbar nach Eingang des ESt-Bescheids den Aufteilungsantrag. Die Aufteilung ergibt ein Aufteilungsverhältnis von 3:2 zulasten des Ehemanns. Zur aufzuteilenden Steuer gehören der Rückstand von 15.000 EUR sowie die in die Aufteilung einzubeziehende LSt von 30.000 EUR (die frühere Zahlung der Vorauszahlungen bleibt außer Betracht), also 45.000 EUR. Von diesem Betrag entfallen auf

 
  Ehemann   Ehefrau
  27.000 EUR   18.000 EUR
anzurechnende Zahlung (LSt)   30.000 EUR
noch zu zahlen 27.000 EUR  
Erstattungsanspruch   12.000 EUR

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