1 Allgemeines
1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
§ 279 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Voraussetzungen, unter denen über den Aufteilungsbescheid zu entscheiden ist und legt den Zeitpunkt und die Form fest, zu dem bzw. in der dies zu geschehen hat. § 279 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung über den Aufteilungsantrag nicht erforderlich ist.
§ 279 Abs. 2 S. 1 AO regelt den notwendigen Inhalt des Aufteilungsbescheids. § 279 Abs. 2 S. 2 zählt die weiteren Angaben auf, die er enthalten soll.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 279 AO gilt sowohl für die Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für die Aufteilung von Vorauszahlungen und von Steuernachforderungen.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 3
Für den Fall der Aufteilung von Vorauszahlungen schreibt § 272 Abs. 1 S. 3 AO nach Durchführung der Veranlagung die Vornahme einer abschließenden Aufteilung vor. Die Vorschrift enthält damit eine § 279 Abs. 1 S. 2 AO vorgehende Spezialregelung.
2 Entscheidung über den Aufteilungsantrag (Abs. 1)
2.1 Entscheidung durch Aufteilungsbescheid (Abs. 1 S. 1)
2.1.1 Zeitpunkt der Entscheidung
Rz. 4
Nach § 279 Abs. 1 S. 1 AO ist über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nach Einleitung der Vollstreckung, d. h. nach Erteilung der Rückstandsanzeige, zu entscheiden. Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem ein Aufteilungsbescheid stets zu erlassen ist, steht einer früheren Entscheidung im Fall eines berechtigten Interesses aber nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass der Aufteilungsantrag nach § 276 Abs. 1 AO schon vor der Einleitung der Vollstreckung zulässig ist und der Antragsteller nach § 269 Abs. 2 S. 1 AO lediglich die Bekanntgabe des Leistungsgebots abwarten muss.
Ein Aufteilungsbescheid darf nicht mehr ergehen, wenn die Gesamtschuld bereits vollständig getilgt oder aus anderen Gründen erloschen ist.
2.1.2 Form der Entscheidung
Rz. 5
Über den Aufteilungsantrag ist durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid zu entscheiden. Die Möglichkeit der elektronischen Erteilung des Aufteilungsbescheids wurde durch G v. 18.7.2016 mit Wirkung vom 1.1.2017 in das Gesetz aufgenommen. Zuständig für die Erteilung des Aufteilungsbescheids ist das im Zeitpunkt der Entscheidung für die Steuerfestsetzung zuständige FA.
Der Aufteilungsbescheid muss gegenüber allen Gesamtschuldnern einheitlich ergehen, auch wenn nur einer von ihnen den Antrag gestellt hat. Die Aufteilung betrifft nämlich alle Gesamtschuldner, weil jedem von ihnen die auf ihn entfallende anteilige Steuer zugeordnet wird. Deswegen müssen sie ähnlich wie notwendig Beteiligte vor dem Erlass des Aufteilungsbescheids angehört werden. Der Aufteilungsbescheid mit dem Inhalt nach § 279 Abs. 2 AO ist jedem der Gesamtschuldner nach § 122 AO bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann durch Einzelbekanntgabe oder gem. § 122 Abs. 7 AO in einer Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift erfolgen. Wenn der Finanzbehörde allerdings bekannt ist, dass ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesamtschuldnern bestehen, ist nur die Möglichkeit der Einzelbekanntgabe gegeben.
2.2 Entbehrlichkeit einer Entscheidung (Abs. 1 S. 2)
Rz. 6
Einer Entscheidung über den Aufteilungsantrag bedarf es nicht, wenn – trotz Einleitung der Vollstreckung – keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und eventuell bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden. Dies gilt nach § 272 Abs. 1 S. 3 AO allerdings nicht für die Aufteilung der veranlagten Steuer, wenn eine Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen erfolgt ist.
Das Absehen von der Aufteilung setzt den vollständigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen für die Zeit ab Antragstellung und die Aufhebung vorher bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen voraus. Dies gilt auch für bloße Sicherungsmaßnahmen. Sind bereits endgültige Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, muss stets ein Aufteilungsbescheid ergehen.
Rz. 7
Auch wenn es nach § 279 Abs. 1 S. 2 AO keiner Aufteilung bedarf, ist die Erteilung eines Aufteilungsbescheids nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des FA. Bei der Ausübung seines Ermessens hat es insbesondere zu berücksichtigen, ob der Antragsteller oder ein anderer Gesamtschuldner ein berechtigtes Interesse an einer Aufteilungsentscheidung hat. Ein solches ist insbesondere dann anzuerkennen, wenn ein Gesamtschuldner eine Aufrechnung verhindern oder die Anrechnung von Zahlungen gem. § 276 Abs. 3 oder Abs. 6 S. 1 AO und damit eine Erstattung gem. § 276 Abs. 6 S. 2 AO erreichen will. Ein sich aus außersteuerlichen Gründen (wie z. B. einer Vermögensauseinandersetzung ...