Rz. 4

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 AO ist in erster Linie die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Sind Aufsichtsbehörden auf verschiedenen Verwaltungsebenen vorhanden, ist die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde zuständig.[1] Welche dies im konkreten Fall ist, richtet sich nach den Vorschriften des FVG bzw. der aufgrund des FVG ergangenen Rechtsverordnungen. Soweit in den Ländern Mittelbehörden bestehen und die beteiligten FÄ zum Bezirk derselben Mittelbehörde gehören, ist die jeweilige Mittelbehörde zur Entscheidung berufen. Ist aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 2a FVG auf Mittelbehörden verzichtet worden oder gehören die beteiligten FÄ zu Bezirken unterschiedlicher Mittelbehörden, ist die oberste Landesfinanzbehörde (Finanzministerium bzw. in den Stadtstaaten Finanzsenator) zuständig.[2] Sind FÄ verschiedener Länder beteiligt und betrifft der Streit eine Steuer, die die Länder nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 GG im Auftrag des Bundes verwalten, so ist nach Art. 85 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 108 Abs. 3 S. 2 GG das BMF die einzige gemeinsame Aufsichtsbehörde.[3] Betrifft der Zuständigkeitsstreit keine Bundesauftragsangelegenheit, richtet sich das Verfahren nach § 28 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 25 S. 2 AO.[4] Bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren HZÄ entscheidet die Generalzolldirektion.

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 28 AO Rz. 13; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 28 AO Rz. 10; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 28 Rz. 8.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 28 AO Rz. 13; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 28 AO Rz. 10f.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 28 AO Rz. 3.
[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 28 AO Rz. 11; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 28 AO Rz. 3.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 28 AO Rz. 13.

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