Rz. 5

Sind FÄ verschiedener Länder an dem Zuständigkeitsstreit beteiligt und betrifft dieser eine Steuer, die von den Ländern nicht im Auftrag des Bundes verwaltet wird, fehlt eine gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. In diesen Fällen ist aufgrund der Verweisung des § 28 Abs. 1 S. 2 AO auf § 25 S. 2 AO die Entscheidung von den fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden gemeinsam zu treffen. Auch für diesen Fall ist es zweckmäßig, dass die Entscheidung auf der niedrigsten möglichen Verwaltungsstufe – beim Vorhandensein von Mittelbehörden also auf deren Ebene – herbeigeführt wird.[1] Die gemeinsame Entscheidung erfordert eine Einigung der beteiligten Aufsichtsbehörden, zu der diese verpflichtet sind. Kommt eine Einigung auf der unteren Verwaltungsstufe nicht zustande, sind ggf. die obersten Landesfinanzbehörden mit der Sache zu befassen.[2] Der Fall, dass eine Einigung endgültig nicht zustande kommt, ist im Gesetz nicht geregelt, dürfte aber auch eher theoretischer Natur sein.[3] Für die Feststellung der Zuständigkeit im Rahmen eines Klageverfahrens[4] fehlt es an einem geeigneten Verfahren und an einer Zuständigkeit.

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 28 AO Rz. 17; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 28 AO Rz. 12; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 28 AO Rz. 4; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 28 Rz. 9.
[2] Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 28 Rz. 9 a.  E.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 28 AO Rz. 16.
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 28 AO Rz. 12.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge