2.1 Einleitungssatz des Abs. 1
Rz. 4
Die Verwendung des Begriffs "kann" stellt die Änderung des Aufteilungsbescheids nicht in das Ermessen der Behörde, sondern bringt i. V. m. dem Wort "nur" lediglich den abschließenden Charakter der in der Vorschrift genannten Änderungsgründe zum Ausdruck. Soweit sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt, hat hat jeder Gesamtschuldner einen Rechtsanspruch darauf. Ein Antrag ist für die Änderung nicht erforderlich.
Rz. 5
Die mit den Worten "außer in den Fällen des § 129" zugelassene Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten betrifft nur Fehler, die beim Erlass des Aufteilungsbescheids selbst unterlaufen sind. Offenbare Unrichtigkeiten der zugrunde liegenden Steuerbescheide können nur durch eine Berichtigung der Steuerfestsetzung und eine daran anschließende Änderung des Aufteilungsbescheids nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO korrigiert werden.
2.2 Änderung wegen unrichtiger Angaben (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 6
§ 280 Abs. 1 Nr. 1 AO lässt die Änderung des Aufteilungsbescheids unter der doppelten Voraussetzung zu, dass nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht mehr beigetrieben werden konnte.
2.2.1 Nachträgliches Bekanntwerden unrichtiger Angaben
Rz. 7
Unter Angaben sind Mitteilungen über tatsächliche Verhältnisse zu verstehen, die entweder von dem Antragsteller selbst, von anderen Gesamtschuldnern oder von außenstehenden Dritten gegenüber dem FA gemacht worden sind.
Damit die Aufteilung auf diesen Angaben beruhen kann, müssen sich diese auf Umstände beziehen, die nach dem Gesetz für die Aufteilung von Bedeutung sind. Falsche Angaben in der Steuererklärung, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, können daher wegen der Bindungswirkung des Steuerbescheids keine Änderung nach § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO, sondern allenfalls eine solche nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen, wenn eine entsprechende Änderung des Steuerbescheids erfolgt. Auch unrichtige Angaben zu Vermögensübertragungen i. S. d. § 278 Abs. 2 AO sind im Rahmen des § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO unerheblich, weil sie nicht die Aufteilung berühren, sondern zu einer Durchbrechung der sich daraus ergebenden Vollstreckungsbeschränkung führen, die ggf. durch besonderen Bescheid festgestellt werden kann.
Unrichtig sind die Angaben dann, wenn sie objektiv falsch sind, also nicht den Tatsachen entsprechen. Ein Verschulden aufseiten der Person, die die unrichtigen Angaben gemacht hat, ist in keinem Fall erforderlich.
Rz. 8
Die Unrichtigkeit der Angaben muss nachträglich bekannt geworden sein. Das Merkmal des nachträglichen Bekanntwerdens ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die für das gleichlautende Tatbestandsmerkmal des § 173 AO gelten. Die Unrichtigkeit muss der dafür zuständigen Stelle des FA daher nach der abschließenden Zeichnung des Aufteilungsbescheids bekannt geworden sein. Der Inhalt der Steuerakten ist in diesem Zusammenhang als bekannt vorauszusetzen.
2.2.2 Unmöglichkeit der Beitreibung
Rz. 9
Weitere Voraussetzung für die Änderung ist, dass die rückständige Steuer wegen der auf den unrichtigen Angaben beruhenden Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte. Durch die Änderungsmöglichkeit soll die Beitreibung wenigstens insoweit gesichert werden, als sie bei richtiger Aufteilung möglich ist. Das FA trifft die Feststellungslast dafür, dass die fehlerhafte Aufteilung die alleinige Ursache der Nichtbeitreibung der Steuerrückstände ist, bei richtiger Aufteilung also insgesamt höhere Beträge hätten beigetrieben werden können. Wurden aufgrund der unrichtigen Aufteilung bei einem Gesamtschuldner zu hohe Beträge beigetrieben, rechtfertigt der bei einem anderen Gesamtschuldner verbliebene niedrigere Rückstand keine Änderung des Aufteilungsbescheids.