2.2.1 Begriff des Pfändungspfandrechts
Rz. 7
Durch die Pfändung erlangt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. Ein Pfandrecht ist nach der Legaldefinition des § 1204 Abs. 1 BGB die Belastung eines Gegenstands in der Weise, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus dem Gegenstand zu suchen. Das Pfändungspfandrecht ist damit die notwendige Ergänzung zur Verstrickung (s. Rz. 2-4). Aufgrund des Pfandrechts hat der Vollstreckungsgläubiger das Recht zur Verwertung des Pfandgegenstands und zur Befriedigung aus dem Erlös.
2.2.2 Wesen des Pfändungspfandrechts
Rz. 8
Das Wesen des Pfändungspfandrechts ist immer noch umstritten. Im Wesentlichen werden, wenn auch mit verschiedenen Abweichungen, dabei drei Theorien vertreten, deren Unterschiede in der Praxis allerdings von untergeordneter Bedeutung sind.
Rz. 9
Die privat-rechtliche Theorie sieht das Pfändungspfandrecht als dritte Art privatrechtlicher Pfandrechte und nimmt volle Akzessorietät hinsichtlich der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung an. Besteht die Forderung nicht oder wird ein nicht dem Vollstreckungsschuldner gehörender Gegenstand gepfändet, so soll das Pfandrecht nicht entstehen. Die gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie, die wohl als h. M. in der zivilprozessualen Vollstreckung anzusehen ist, da sie insbesondere von den Zivilgerichten vertreten wird, sieht die Grundlage der Verwertung in der Verstrickung. Das Pfändungspfandrecht ist nur für die Frage von Bedeutung, ob dem Vollstreckungsgläubiger der Erlös zusteht. Fehlt eine Vollstreckungsvoraussetzung (Forderung, Eigentum des Vollstreckungsschuldners), soll das Pfandrecht nicht entstehen und dem Vollstreckungsgläubiger deshalb nach dieser Theorie auch nicht der Erlös zustehen.
Rz. 10
Die öffentlich-rechtliche Theorie sieht in dem Pfändungspfandrecht die Verwertungsgrundlage (s. Rz. 6). Dieses Pfandrecht entsteht mit der Pfändung unabhängig davon, ob die Forderung besteht und der Pfandgegenstand Eigentum des Vollstreckungsschuldners ist. Das Pfändungspfandrecht ist nicht akzessorisch. Die Verwertung allein aufgrund des Pfändungspfandrechts ist rechtmäßig. Dieser Theorie wird zu folgen sein, da sie sich schlüssig aus dem Gesetzestext herleiten lässt, indem die Wirkung der Pfändung allein an den Pfändungsvorgang angeknüpft wird. Allerdings ergibt sich eine gewisse Inkonsequenz bei dieser Theorie, denn es muss zwischen Verwertungsbefugnis und dem Recht auf den Erlös differenziert werden. Besteht die Forderung im Zeitpunkt der Verwertung nicht oder nicht mehr, weil z. B. der Vollstreckungsschuldner zwischenzeitlich gezahlt hat, bzw. war der Pfandgegenstand nicht Eigentum des Vollstreckungsschuldners und ist die Verwertung erfolgt, ohne dass der Eigentümer widersprochen hat, so hat die Behörde den erzielten Erlös herauszugeben, jedoch nur nach Abzug aller Vollstreckungskosten.
2.2.3 Inhalt des Pfändungspfandrechts
Rz. 11
Das Pfändungspfandrecht gibt der Vollstreckungsbehörde das Recht zur Verwertung des Pfandgegenstands und damit zur Befriedigung aus dem Erlös. Der Vollstreckungsgläubiger erlangt im Verhältnis zu anderen Gläubigern die gleichen Rechte wie durch ein Pfandrecht i. S. d. BGB. Er hat also die rechtliche Stellung des Inhabers eines Faustpfandrechts, ohne dass er dabei stets unmittelbarer Besitzer der gepfändeten Sache sein muss (s. Rz. 16). Diese Rechtsstellung ist unabhängig vom Bestand des der Pfändung zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Auf das Pfändungspfandrecht sind die Bestimmungen des BGB demgemäß entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Charakters etwas anderes ergibt.
2.2.4 Umfang des Pfändungspfandrechts
Rz. 12
Das Pfandrecht besteht hinsichtlich des jeweiligen Vermögensgegenstands. Bei beweglichen Sachen erstreckt es sich auch auf alle wesentlichen Bestandteile. Werden wesentliche Bestandteile von der Pfandsache getrennt, setzt sich das Pfandrecht an den getrennten Teilen fort. Dies gilt entsprechend § 1212 BGB auch für die Erzeugnisse. Das Pfändungspfandrecht an einer Forderung erstreckt sich dabei auch auf die Zinsansprüche aufgrund der Forderung.