1 Allgemeines
Rz. 1
Vorgängerbestimmung des § 283 AO war § 347 RAO.[1] Die entsprechenden Normen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 806 ZPO[2] bzw. § 56 S. 3 ZVG für die Verwertung von Grundstücken. § 283 AO beinhaltet eine Regelung zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, die letztlich die Rechtsstellung des Erwerbers im Vollstreckungsverfahren verschlechtert. § 283 AO gilt für alle Arten der Pfändung von beweglichem Vermögen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die Durchführung der Verwertung ist hingegen je nach Pfandgegenstand unterschiedlich.[3]
2 Veräußerung aufgrund der Pfändung
Rz. 2
§ 283 gilt nur für die Veräußerung gepfändeter Gegenstände.[1] Voraussetzung ist, dass im Einzelfall eine Pfandverstrickung[2] auch eingetreten ist. Für die Veräußerung bestellter Sicherheiten nach § 327 AO findet die Vorschrift keine Anwendung, wobei allerdings beim Verkauf verpfändeter Gegenstände über § 445 BGB ebenfalls ein Ausschluss der Gewährleistung erfolgt.
Rz. 3
§ 283 AO gilt für sämtliche Gegenstände des beweglichen Vermögens, also Sachen und Rechte.[3] Für Gegenstände des unbeweglichen Vermögens gilt hingegen nach § 322 AO die Regelung des § 56 S. 3 ZVG. § 283 AO findet Anwendung für jede Form der Pfandverwertung (s. Rz. 1), sowohl für die öffentliche Versteigerung[4], als auch für den freihändigen Verkauf.[5] Es braucht hierbei nicht erkennbar zu sein, dass eine Pfandveräußerung erfolgt.[6] Gemäß § 5 Abs. 1 VwVG gilt § 283 AO auch für die Verwaltungsvollstreckung nach dem VwVG.[7]
3 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Rz. 4
Ausgeschlossen werden für den Erwerber nur Mängelgewährleistungsansprüche i. S. d. §§ 434ff. BGB.[1] Ausschluss der Gewährleistung würde auch dann eintreten, wenn der veräußerte Gegenstand vom Pfandveräußerer nicht auf Mängel untersucht worden ist.[2] Nach Abschn. 52 Abs. 2 VollzA[3] hat der Vollziehungsbeamte jedoch zur Vorbereitung der Verwertung die Pfandgegenstände auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und dafür zu sorgen, dass der Vollstreckungsschuldner über etwaige Mängel informiert wird.[4] § 283 AO gilt auch für die Sachhaftung nach § 76 AO.
Rz. 5
Wird dem Erwerber ein anderer als der von ihm erworbene Gegenstand übereignet, ist § 283 AO ebenfalls anwendbar, da in § 434 Abs. 3 BGB nunmehr die Lieferung einer anderen Sache einem Sachmangel gleichgestellt wird.[5] Bei einer anderweitigen Unmöglichkeit gilt hingegen § 283 AO nicht. Der Erwerber hat in diesen anderen Fällen einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung[6] oder ein Rücktrittsrecht.[7]
4 Rechtsbehelfe
Rz. 6
Bei Verletzung der Pflicht zur Prüfung der Sache vor der Versteigerung bleibt die Haftung für schuldhaftes Verhalten unberührt, da nach § 283 AO nur die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden.[1] Erwerber und Vollstreckungsschuldner können deshalb bei einer Amtspflichtverletzung Schadensersatz nach den allgemeinen Regelungen des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG verlangen.[2] Klagen aufgrund einer Amtspflichtverletzung sind vor den Zivilgerichten zu erheben. Gleiches gilt im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht.[3]
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