Rz. 15

Nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner Auskunft über sein Vermögen zu geben. Entgegen der alten Rechtslage ist hierbei nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist.[1] Er muss also hierzu ein schriftliches Verzeichnis erstellen und dieses dem für die Entgegennahme der Vermögensauskunft zuständigen Amtsträger übergeben. Entsprechende Vordrucke versenden die Finanzbehörden. Der Vollstreckungsschuldner ist allerdings nicht gezwungen, diesen Vordruck auszufüllen, sondern er kann ein von ihm entworfenes Schriftstück vorlegen.[2] Grundsätzlich trifft die Pflicht zur Abgabe des Verzeichnisses den Vollstreckungsschuldner bzw. dessen gesetzlichen Vertreter in den entsprechenden Fällen.[3] Bei Personengesellschaften trifft die Pflicht die vertretungsberechtigten Gesellschafter, bei Kapitalgesellschaften die gesetzlichen Vertreter.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 4.
[2] BFH v. 7.3.2003, VII B 237/02, BFH/NV 2003, 885; Müller-Eiselt,in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 55.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 7.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 30; Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802c ZPO Rz. 7ff.

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