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Neben den allgemeinen und besonderen Angaben zu seinem Vermögen hat der Vollstreckungsschuldner seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.[1] Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat der Vertreter des Vollstreckungsschuldners die Firma, die Handelsregisternummer und den Sitz anzugeben.[2] Dies entspricht der Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht in § 802c ZPO.[3]
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