Rz. 25

Neben den allgemeinen und besonderen Angaben zu seinem Vermögen hat der Vollstreckungsschuldner seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.[1] Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat der Vertreter des Vollstreckungsschuldners die Firma, die Handelsregisternummer und den Sitz anzugeben.[2] Dies entspricht der Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht in § 802c ZPO.[3]

[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802c ZPO Rz. 2ff.; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 38.

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