Rz. 26

Der Vollstreckungsschuldner ist zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner Angaben verpflichtet, wenn sich nach Vorlage der Vermögensauskunft die Vermögenslage ändert oder er die Unrichtigkeit der Angaben erkennt.[1] Ergänzt oder berichtigt der Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung das der Finanzbehörde bereits vorgelegte Vermögensverzeichnis, so wird hierdurch kein neues Verfahren in Gang gesetzt, sodass es auch regelmäßig keiner neuen Ermessensausübung für die Abnahme der Vermögensauskunft bedarf.[2]

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