Rz. 62

Die "Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft" umfasst die zwei Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern. Sie sind trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO als Regelungseinheit anzusehen. Diese "Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft" ist als selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren der Finanzbehörde[1] mit dem Einspruch anfechtbar.[2] Die Einspruchsfrist[3] beginnt mit der Zustellung an den Vollstreckungsschuldner, auch wenn ein Bevollmächtigter bestellt sein sollte.[4] Dies gilt aufgrund der "Einheitlichkeit" nicht für die erneute Terminladung nach Eintritt der Bestandskraft der Aufforderung oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Rechtsstreits über die Aufforderung zur EV.[5] Eine erneute Ladung aktualisiert lediglich den ursprünglichen Termin, verschafft aber der Ladung keinen über die bloße Wiederholung des bisherigen hinausgehenden Regelungsgehalts und damit keine erneute Anfechtbarkeit.

 

Rz. 63

Im Übrigen ist der Vollstreckungsschuldner auch nach Bestands- oder Rechtskraft der Aufforderung nicht gehindert, einen Antrag auf Aufhebung der Aufforderung nach § 131 Abs. 1 AO zu stellen.[6]

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