Rz. 64

Wegen der möglichen wirtschaftlichen Folgen der Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis ist der vorläufige Rechtsschutz von besonderer Bedeutung. Als vollziehbarer Verwaltungsakt erfolgt der vorläufige Rechtsschutz nur durch die Aussetzung der Vollziehung.[1] Dieses gilt grundsätzlich auch für die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Allein die Möglichkeit einer Aufforderung gab nach dem alten Recht keinen Anordnungsgrund für eine vorbeugende einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gegen die Finanzbehörde.[2] Dies wird nunmehr anders zu sehen sein, da der Einspruch gem. § 284 Abs. 6 S. 3 AO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.[3]

 

Rz. 65

Wie auch sonst regelmäßig im Steuerrecht hat ein Einspruch oder die Klage keinen Suspensiveffekt mehr. Entgegen der alten Rechtslage hat deshalb allein die Einspruchseinlegung mit Einspruchsbegründung keine aufschiebende Wirkung und hindert nach § 284 Abs. 6 S. 2 AO die Abnahme der Vermögensauskunft. Die aufschiebende Wirkung nach dem alten Recht bezog sich sowohl auf die Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses als auch auf die Verpflichtung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, da beide Pflichten miteinander verbunden sind.[4]

 

Rz. 66

Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO fehlte früher demgemäß regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.[5] Nur soweit die Regelung des § 284 Abs. 6 S. 2 AO a. F. nicht eingriff und die Aufforderung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vollziehbar war, bestand ein Rechtsschutzbedürfnis für einen AdV-Antrag, wenn z. B. die Finanzbehörde die aufschiebende Wirkung des Einspruchs bestritt oder unberücksichtigt ließ, indem sie z. B. vor Ablauf der Einspruchsfrist einen Verhandlungstermin ansetzte oder um Anordnung der Haft ersuchte.[6]

 

Rz. 67

Da jetzt § 286 Abs. 6 S. 3 AO ausdrücklich bestimmt, dass der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist nunmehr ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwingend zu stellen. Zu beachten ist, dass es nunmehr nicht mehr so einfach sein dürfte, die Abgabe der Vermögensauskunft in die Länge zu ziehen, Dies dürfte aus Verwaltungssicht sicherlich begrüßt werden, zu verkennen ist indes nicht, dass wiederum das Kräfteverhältnis im Besteuerungsverfahren zugunsten der Verwaltung verschoben wird.

[1] Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 361 AO Rz. 2.
[2] FG München v. 28.12.1999, 13 V 4589/98, n. v., Haufe-Index 509478.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 30; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 284 AO Rz. 42.
[6] BFH v. 25.11.1997, VII B 186/97, BStBl II 1998, 227; auch Niedersächsisches FG v. 12.7.2001, 15 V 140/01, EFG 2001, 1411.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?