Rz. 68

Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO[1] gegeben. Die Überprüfung der Ermessensausübung im finanzgerichtlichen Verfahren kann nur im Rahmen des § 102 FGO erfolgen. Die finanzgerichtliche Kontrolle ist dahin gehend eingeschränkt, ob die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im konkreten Einzelfall sich als Ermessensüberschreitung oder -fehlgebrauch darstellt.[2] Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen erforderlichenfalls auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen[3], sofern dadurch die Ermessensausübung keine grundlegende Änderung erfährt.

 

Rz. 69

Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung über die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nach §§ 366, 367 AO.[4] Spätere Gründe sind im Verfahren über das Haftersuchen bzw. über die Aufhebung der Aufforderung nach § 131 AO geltend zu machen.[5]

 

Rz. 70

Der Streitwert der finanzgerichtlichen Klage gegen die Aufforderung zur Abgabe der EV beträgt i. d. R. 50 % der rückständigen Steuerschuld.[6] Der Streitwert darf jedoch 500.000 EUR nicht übersteigen.[7]

[1] Keß, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 347–368 AO Rz. 15.
[6] BFH v. 20.4.1993, VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118; FG Berlin v. 29.1.2001, 9392/00, EFG 2001, 612.
[7] BFH v. 29.7.1999, VII E 6/99, BStBl II 1999, 756; BFH v. 31.3.2000, VI R 40/99, BFH/NV 2000, 1226.

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