Rz. 85

Der Vollzug des Haftbefehls obliegt der Finanzbehörde. Zur Vorbereitung der Verhaftung eines flüchtigen Vollstreckungsschuldners, der sich im Ausland aufhält, kann die Finanzbehörde ein Verfahren zum Entzug oder zur Versagung des Reisepasses[1] initiieren.[2]

 

Rz. 86

Die Finanzbehörde kann allerdings die Verhaftung nicht mit ihren eigenen Vollstreckungsorganen durchführen[3], sondern hat vielmehr gem. § 802g Abs. 2 ZPO den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.[4] Hiergegen kann der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich vorläufigen Rechtsschutz durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung[5] beim FG erwirken. Allerdings dürfte dieser Antrag nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein.[6]

 

Rz. 87

Der Gerichtsvollzieher muss bei der Verhaftung dem Vollstreckungsschuldner den Haftbefehl in beglaubigter Abschrift aushändigen.[7]

 

Rz. 88

Einwendungen gegen die Verhaftung können gegenüber dem Gerichtsvollzieher nur eingeschränkt erhoben werden.[8] Der Vollstreckungsschuldner hat dem Gerichtsvollzieher nachzuweisen, dass der Verhandlungstermin verschoben oder die Anordnung der Vermögensauskunft aufgehoben worden ist.[9] Die bloße Behauptung des Vollstreckungsschuldners ist nicht ausreichend.

[3] § 284 Abs. 8 S. 3 AO; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 284 Rz. 34.
[4] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802g ZPO Rz. 18; vgl. auch Hundt-Eßwein, DStZ 1987, 298, 301.
[6] Zum Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund s. BFH v. 12.6.1991, VII B 58/91, BFH/NV 1992, 519.
[7] § 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 284 Rz. 33; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rz. 25.
[9] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 284 Rz. 35.

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