Rz. 15

Umstritten ist, welcher Rechtsbehelf gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts zu erheben ist bzw., falls das Amtsgericht den Erlass der Durchsuchungsanordnung ablehnt. Während teilweise die Erinnerung nach § 766 ZPO als zutreffend angesehen wird.[1], ist nach der wohl h. M. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf.[2] Diese Ansicht ist insbesondere im zivilprozessualen Schrifttum vorherrschend.[3] Richtig erscheint es dabei, die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO als zutreffenden Rechtsbehelf anzusehen, da es sich bei der Durchsuchungsanordnung um eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren handelt und nicht allein um einen der Fälle, in denen eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einschlägig ist.

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 287 AO Rz. 16.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 287 AO Rz. 60. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 287 AO Rz. 31; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 287 Rz. 34,
[3] Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 758a ZPO Rz. 16; a. A. Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 758a ZPO Rz. 36.

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