Rz. 15
Umstritten ist, welcher Rechtsbehelf gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts zu erheben ist bzw., falls das Amtsgericht den Erlass der Durchsuchungsanordnung ablehnt. Während teilweise die Erinnerung nach § 766 ZPO als zutreffend angesehen wird.[1], ist nach der wohl h. M. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf.[2] Diese Ansicht ist insbesondere im zivilprozessualen Schrifttum vorherrschend.[3] Richtig erscheint es dabei, die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO als zutreffenden Rechtsbehelf anzusehen, da es sich bei der Durchsuchungsanordnung um eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren handelt und nicht allein um einen der Fälle, in denen eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einschlägig ist.
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