Rz. 1
Die Bestimmung entspricht § 336 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 759 ZPO.[2] Ergänzende Regelungen finden sich in Abschn. 29 Abs. 2 und 30 VollzA.[3] Sinn und Zweck des § 288 AO ist zum einen der Schutz des Vollstreckungsschuldners vor übermäßigen Eingriffen seitens der Vollstreckungsbehörde, aber insbesondere auch der Schutz des Vollziehungsbeamten vor Anschuldigungen nach der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen.[4] Hierbei wird die Hinzuziehung von Zeugen in zwei Fällen für erforderlich erachtet, die besonders streitanfällig sind oder zudem in den grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Wohnung bzw. Geschäftsräume eingreifen.
Rz. 2
Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 288 AO nach h. M. in der Lit. keine zwingende Bestimmung, sondern lediglich eine Soll-Bestimmung ist.[5] Ein Verstoß gegen § 288 AO führt deshalb nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungshandlung mittels eines Einspruchs.[6] Hierbei liegt kein Verstoß gegen § 288 AO vor, wenn kein Zeuge aus tatsächlichen Gründen hinzugezogen werden konnte. Dies hat der Vollziehungsbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. § 288 AO hat zudem auch Auswirkungen auf die Strafbarkeit einer Widerstandsleistung nach § 113 StGB, da nach dieser Bestimmung erforderlich ist, dass sich der Beamte, gegen den Widerstand geleistet wird, rechtmäßig verhält.
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