Rz. 4

Die erste Fallgestaltung, bei der der Vollziehungsbeamte Zeugen hinzuziehen soll, ist der Fall der Widerstandsleistung.[1] Dieser Widerstand kann durch den Vollstreckungsschuldner oder einen Dritten erfolgen.[2] Hierbei ist nicht schon das rein passive Verhalten einer Person als Widerstand anzusehen. Vielmehr ist Widerstand i. S. d. Norm erst dann gegeben, wenn der Einsatz des Vollziehungsbeamten mit Gewalt verhindert oder wesentlich erschwert wird, sodass der Vollziehungsbeamte seinerseits Gewalt für die Durchführung seiner Amtsgeschäfte anwenden müsste.[3] Gewalt ist allerdings nicht ausschließlich eine Tätlichkeit, sondern diese kann auch bereits in einer Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen.[4]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 288 AO Rz. 6ff.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 288 AO Rz. 7.
[3] So auch Abschn. 30 Abs. 1 S. 2 VollzA; so wohl auch Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 288 Rz. 2.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 288 Rz. 2.

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