Rz. 1
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 337 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 758a Abs. 4 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 289 AO finden sich in Abschn. 10 VollzA.[3] Abschn. 10 Abs. 3 VollzA a. F., der bei der Nachtzeit zwischen Winter- und Sommerhalbjahr differenzierte, ist durch die Änderung der ZPO zum 1.7.2002, die eine einheitliche Definition der Nachtzeit festlegt, überholt und wurde in der Zwischenzeit aufgehoben. Der Sinn und Zweck des § 289 AO ist darin zu sehen, dass eine Vollstreckung zu einer unüblichen Zeit möglichst unterbleiben soll, um den Vollstreckungsschuldner nicht übermäßig zu belasten.[4]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen