Rz. 1

Die Bestimmung entspricht § 339 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 763 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zu § 763 ZPO, der sich ausschließlich an den Gerichtsvollzieher wendet, sieht § 290 AO jedoch eine Aufgabenteilung zwischen dem Vollziehungsbeamten, der die Aufforderungen und Mitteilungen erlässt und die Niederschrift fertigt, und der Vollstreckungsbehörde vor, die die Übersendung der Abschrift zu übernehmen hat. Sinn und Zweck der Norm ist in der Sicherstellung eines rechtsstaatlich einwandfreien Vollstreckungsverfahrens zu sehen.[3]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 1.
[2] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 763 ZPO Rz. 1; Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 763 ZPO Rz. 1.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 290 AO Rz. 3.

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