Rz. 2
Die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO.[1] Dies bedeutet nach § 418 ZPO, dass die Niederschrift zunächst den Beweis der Richtigkeit für die in ihr bezeugten Tatsachen begründet.[2] Allerdings ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis des Gegenteils möglich.[3] Durch die Einstufung als öffentliche Urkunde unterliegt die Niederschrift zudem dem strafrechtlichen Schutz des § 348 StGB. Der Vollziehungsbeamte, der eine Falschbeurkundung vornimmt, macht sich deshalb nach § 348 StGB strafbar. Ändert er später die Urkunde, liegt hierin eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB.[4]
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