Rz. 2

Die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO.[1] Dies bedeutet nach § 418 ZPO, dass die Niederschrift zunächst den Beweis der Richtigkeit für die in ihr bezeugten Tatsachen begründet.[2] Allerdings ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis des Gegenteils möglich.[3] Durch die Einstufung als öffentliche Urkunde unterliegt die Niederschrift zudem dem strafrechtlichen Schutz des § 348 StGB. Der Vollziehungsbeamte, der eine Falschbeurkundung vornimmt, macht sich deshalb nach § 348 StGB strafbar. Ändert er später die Urkunde, liegt hierin eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 291 AO Rz. 1.
[2] Geimer, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 418 ZPO Rz. 1ff.; Habermann, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 418 ZPO Rz. 3ff.
[3] S. im Einzelnen Geimer, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 418 ZPO Rz. 4f.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 291 AO Rz. 9; Fischer, in Leopold/Madle/Rader, AO, § 291 AO Rz. 4.

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